§ 51 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 51.

(1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2. hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Universitäten und Hochschulen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
  3. 3. hinsichtlich des § 31c Abs. 3 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
  4. 4. hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,
  5. 5. hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Landesinvalidenamt handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
  6. 6. im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12109692

alte Dokumentnummer

N6199442397J

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