§ 51 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 51.

(1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2. hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
  3. 3. hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
  4. 4. hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,
  5. 5. hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
  6. 6. hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 6 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie,
  7. 7. im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12112147

alte Dokumentnummer

N6199657349J

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