§ 51 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Ausschließliche Gerichtsstände

§ 51.

Die im gegenwärtigen Gesetze angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

Schlagworte

Zuständigkeitsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233567

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