§. 51.
Die im gegenwärtigen Gesetze angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Executionsverfahren sind wirkungslos.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Zuständigkeitsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020973
alte Dokumentnummer
N2189616773T
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