3. Teil
Radioaktive Stoffe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 51.
Die Bestimmungen dieses Teiles sind auf radioaktive Stoffe nur insoweit anzuwenden, als der Umgang mit diesen der strahlenschutzrechtlichen Bewilligungs- oder Meldepflicht unterliegt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137288
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