3. Teil
Radioaktive Stoffe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 51.
Die Bestimmungen dieses Teiles sind auf radioaktive Stoffe nur insoweit anzuwenden, als der Umgang mit diesen der Bewilligungspflicht oder der Besitz derselben der Meldepflicht nach dem Strahlenschutzgesetz oder dieser Verordnung unterliegt.
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