Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2017
Personalübergang
§ 50.
Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ‑ Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2017
Schlagworte
Umweltfonds
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40189283
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