Börseräte
§ 50
(1) § 50.Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, zwei vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:
- 1. Die von Banken aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;
- 2. Freie Makler im Wahlkreis II;
- 3. Börsesensale im Wahlkreis III;
- 4. Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;
- 5. Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.
- 1. auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;
- 2. auf den Wahlkreis II ein Börserat;
- 3. auf den Wahlkreis III ein Börserat;
- 4. auf den Wahlkreis IV ein Börserat;
- 5. auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.
In jenen Wahlkreisen, in denen nur ein Börserat zu wählen ist, ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt.
(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.
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