§ 50 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Börseräte

§ 50

(1) § 50.Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:

  1. 1. Die von Kreditinstituten aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;
  2. 2. Freie Makler im Wahlkreis II;
  3. 3. Börsesensale im Wahlkreis III;
  4. 4. Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;
  5. 5. Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.

(3) Es entfallen

  1. 1. auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;
  2. 2. auf den Wahlkreis II ein Börserat;
  3. 3. auf den Wahlkreis III ein Börserat;
  4. 4. auf den Wahlkreis IV ein Börserat;
  5. 5. auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.

    Für jeden Börserat ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt.

(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.

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