§ 50 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Mitwirkung der Standesvertretung

§ 50.

Nach Durchführung der Erhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40029572

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