§ 50.
Mitwirkung der Standesvertretung
Nach Wiedereinlangen des Gesuches hat der Landeshauptmann die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb vier Wochen beim Amt der Landesregierung Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128962
alte Dokumentnummer
N8190719173L
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