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§ 505 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007 2. Art. I Z 229 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: "Im § 505 werden ... und die Wendung „ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gericht“ durch die Wendung „von Amts wegen zum Termin“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: "ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerichte".

§ 505.

Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch von Amts wegen zum Termin vorzuführen.

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