§ 504.
Von Amtshandlungen der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093597
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