§ 504.
Von Amtshandlungen der Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihrer Organe auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030841
alte Dokumentnummer
N2197524194S
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