§ 504 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 504.

Von Amtshandlungen der Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihrer Organe auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030841

alte Dokumentnummer

N2197524194S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)