§ 503 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 503

Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.

(1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Z, Vr, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in ein nach GeoForm. Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Ns einzutragen.

(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, Anzeigen der Sicherheitsbehörden von der Auffindung oder Verhaftung von Beschuldigten, gegen die von einem anderen Gerichte ein Steckbrief oder ein Ausforschungsauftrag erlassen wurde, bei den Gerichtshöfen I. Instanz einlangende Anzeigen von strafbaren Handlungen, wenn noch kein Antrag des Anklägers vorliegt, Ratskammersachen, die sich auf keine beim Gerichtshof anhängige Strafsache beziehen (zum Beispiel Anträge auf Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes, auf Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites zwischen Bezirksgerichten usw.) die Akten über die endgültige Bestimmung der Sachverständigengebühr durch den übergeordneten Gerichtshof nach § 20 GebAG., BGBl. Nr. 136/1946 in der Fassung des Art. IV der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, endlich bei den Gerichtshöfen I. Instanz Anträge auf Tilgung der Verurteilung einschließlich der Tilgung im Gnadenwege.

(3) Bei den Oberlandesgerichten sind ins Ns-Register insbesondere einzutragen: die Erklärung des Privatbeteiligten, daß er die Verfolgung aufrechterhalte (§ 48 Z 2 StPO.), Anträge auf Verlängerung der wegen Verabredungsgefahr verhängten Haft nach § 190 StPO., Anträge, den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu setzen (§ 194 Abs. 1 StPO.), Gesuche um Strafaufschub, um Milderung der Strafe nach § 410 StPO., Gnadengesuche, Delegierungen, Auslieferungssachen und Ablehnungen.

(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

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