§ 503
Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.
(1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Z, Vr, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in ein nach GeoForm. Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Ns einzutragen.
(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht der Gerichtshof oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (§§ 74a und 238 StPO).
(3) Bei den Oberlandesgerichten sind ins Ns-Register insbesondere einzutragen: die Erklärung des Privatbeteiligten, daß er die Verfolgung aufrechterhalte (§ 48 Z 2 StPO.), Anträge auf Verlängerung der wegen Verabredungsgefahr verhängten Haft nach § 190 StPO., Anträge, den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu setzen (§ 194 Abs. 1 StPO.), Gesuche um Strafaufschub, um Milderung der Strafe nach § 410 StPO., Gnadengesuche, Delegierungen, Auslieferungssachen und Ablehnungen.
(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.
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