§ 502 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder "Grundsatzrevision" gesprochen wird. 2. Der Wert des Abs. 2 ist der vom Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 1 festgestellte Betrag.

Zweiter Abschnitt.

Revision.

Zulässigkeit.

§ 502.

(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

  1. 1. für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
  2. 2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
  3. 3. für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten.

1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche

Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder

"Grundsatzrevision" gesprochen wird.

2. Der Wert des Abs. 2 ist der vom Berufungsgericht nach § 500

Abs. 2 Z 1 festgestellte Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039820

alte Dokumentnummer

N2199750351L

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