§ 502 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder "Grundsatzrevision" gesprochen wird. 2. Der Wert des Abs. 2 ist der vom Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 1 festgestellte Betrag. 3. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Zweiter Abschnitt.

Revision.

Zulässigkeit.

§ 502.

(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt.

(3) Der Abs. 2 gilt nicht

  1. 1. für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten und
  2. 2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche

Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder

"Grundsatzrevision" gesprochen wird.

2. Der Wert des Abs. 2 ist der vom Berufungsgericht nach § 500

Abs. 2 Z 1 festgestellte Betrag.

3. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020645

alte Dokumentnummer

N2189517682T

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