1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder "Grundsatzrevision" gesprochen wird. 2. Der Wert des Abs. 2 ist der vom Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 1 festgestellte Betrag. 3. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.
Zweiter Abschnitt.
Revision.
Zulässigkeit.
§ 502.
(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt.
- 1. für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten und
- 2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche
Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder
"Grundsatzrevision" gesprochen wird.
2. Der Wert des Abs. 2 ist der vom Berufungsgericht nach § 500
Abs. 2 Z 1 festgestellte Betrag.
3. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020645
alte Dokumentnummer
N2189517682T
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