Vornahme der An- und der Abmeldung
§ 4a.
(1) Die An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt.
(2) Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.
(3) Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (§§ 3 Abs. 4 sowie 4 Abs. 4) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.
(4) Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen Angaben zu machen.
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