Vornahme der An- und der Abmeldung
§ 4a
(1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erforderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen.
(2) Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.
(3) Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (§ 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 4) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)