§ 4a MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Vornahme der An- und der Abmeldung

§ 4a

(1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erforderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen.

(2) Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.

(3) Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (§ 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 4) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist.

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