Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 4a.
(1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Schlagworte
Altenheim
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011073
Dokumentnummer
NOR40244883
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