§ 4a COVID-19-MG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2021

Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 4a.

(1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19-erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Schlagworte

Altenheim

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40232048

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