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§ 4 Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2023

Erhöhung der Dienstzulage

§ 4.

Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 57 Abs. 6 GehG wie folgt erhöht:

  1. 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
  1. a) mit 36 bis 50 Klassen anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
  2. b) mit mehr als 50 anrechenbaren Klassen um 15 vH.
  1. 2. bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
  1. a) mit 23 bis 30 anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
  2. b) mit mehr als 30 anrechenbaren Klassen um 15 vH;

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

20012281

Dokumentnummer

NOR40253379

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