Erhöhung der Dienstzulage
§ 4.
Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 57 Abs. 6 GehG wie folgt erhöht:
- 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
- a) mit 36 bis 50 Klassen anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
- b) mit mehr als 50 anrechenbaren Klassen um 15 vH.
- 2. bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
- a) mit 23 bis 30 anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
- b) mit mehr als 30 anrechenbaren Klassen um 15 vH;
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
20012281
Dokumentnummer
NOR40253379
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
