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§ 4 Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2023

Erhöhung der Dienstzulage

§ 4.

Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

20012279

Dokumentnummer

NOR40253368

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