Erhöhung der Dienstzulage
§ 4.
Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
20012279
Dokumentnummer
NOR40253368
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