Wählerlisten
§ 4.
(1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der Kammermitglieder zu übergeben. Dieses hat für jedes Mitglied anzugeben:
- 1. den Vor- und Zunamen,
- 2. in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,
- 3. ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,
- 4. den Kanzleisitz, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz,
- 5. sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.
(2) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155250
alte Dokumentnummer
N9199437965J
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