§ 4 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Wählerlisten

§ 4.

(1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der Kammermitglieder zu übergeben. Dieses hat für jedes Mitglied anzugeben:

  1. 1. den Vor- und Zunamen,
  2. 2. in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,
  3. 3. ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,
  4. 4. den Kanzleisitz, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz,
  5. 5. sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.

(2) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214253

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