§ 4 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

2. Abschnitt

Der zahnärztliche Beruf Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 4

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.

(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

  1. 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
  2. 2. die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
  3. 3. die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,
  4. 4. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
  5. 5. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
  6. 6. die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
  7. 7. die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.

(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs

  1. 1. die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
  2. 2. die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
  3. 3. die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken

    für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.

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