2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 4.
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
- 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
- 2. die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
- 3. die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,
- 4. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
- 4a. die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,
- 5. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
- 6. die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
- 7. die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
- 1. die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
- 2. die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
- 3. die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
- für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40097411
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