Formen und Umfang der Prüfungen
§ 4.
(1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bestehen im Haupttermin aus höchstens drei schriftlichen Klausurarbeiten, einer abschließenden Arbeit und aus nicht öffentlichen mündlichen Prüfungen.
(2) Praktische und grafische Klausurarbeiten für mittlere und höhere Schulen entfallen.
(3) Bei Externistenprüfungen können zum Haupttermin 2020 höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten absolviert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020
Gesetzesnummer
20011135
Dokumentnummer
NOR40222801
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