§ 4 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2020

Formen und Umfang der Prüfungen

§ 4.

(1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bestehen im Haupttermin, im Herbsttermin 2020 und im Wintertermin 2021 aus höchstens drei schriftlichen Klausurarbeiten, einer abschließenden Arbeit und aus nicht öffentlichen mündlichen Prüfungen.

(2) Praktische und grafische Klausurarbeiten für mittlere und höhere Schulen entfallen.

(3) Bei Externistenprüfungen können zum Haupttermin 2020 höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten absolviert werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40227119

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