§ 4 VGUe

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 4.

(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von L tief A, eq, 8h 85 dB überschritten wird.

(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.

Formel nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112422

alte Dokumentnummer

N6199710535I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)