Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 4.
(1) Eine gesundheitsgefährliche Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche persönliche Lärmexposition von L tief A, EP, 8h 85 dB, bzw. bei täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte von L tief A, EP, 40h 85 dB überschritten wird.
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.
Formel nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Gesetzesnummer
10009034
Dokumentnummer
NOR40001625
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