§ 4 VGUe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 4.

(1) Eine gesundheitsgefährliche Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche persönliche Lärmexposition von L tief A, EP, 8h 85 dB, bzw. bei täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte von L tief A, EP, 40h 85 dB überschritten wird.

(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.

Formel nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des

BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40001625

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