§ 4 VGGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Verbesserungsverfahren

§ 4.

(1) Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (§ 17 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2017) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.

(2) Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht und unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich im ERV übermittelt.

(3) Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20010077

Dokumentnummer

NOR40199486

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