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§ 4 VGGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Verbesserungsverfahren

§ 4.

(1) Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (§ 17 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.

(2) Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht neuerlich im ERV übermittelt.

(3) Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.

(4) Anstelle der Verbesserung kann der Antragsteller die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auch über das USP zurücknehmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20010077

Dokumentnummer

NOR40271891

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