§ 4 Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht den §§ 2 und 3 entsprechen, aber jedenfalls die in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen der Spalten 3, 4, 5 sowie 8, soweit es den Hinweis k betrifft, erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 1993 in Verkehr belassen werden.

Schlagworte

Vorratsbekämpfungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10010729

Dokumentnummer

NOR12136196

alte Dokumentnummer

N8199317033L

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