§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht den §§ 2 und 3 entsprechen, aber jedenfalls die in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen der Spalten 3, 4, 5 sowie 8, soweit es den Hinweis k betrifft, erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 1993 in Verkehr belassen werden.
Schlagworte
Vorratsbekämpfungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
10010729
Dokumentnummer
NOR12136196
alte Dokumentnummer
N8199317033L
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