§ 4 Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.1994

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, welche nicht den §§ 2 und 3 entsprechen, aber die in der Anlage 2 genannten Bedingungen der Spalte 5 erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden.

Schlagworte

Vorratsschutzbekämpfungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10010729

Dokumentnummer

NOR12137535

alte Dokumentnummer

N8199436671J

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