Konzession
§ 4.
(1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung und der Krankenversicherung schließen einander aus.
(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den gesamten Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risken zu decken beabsichtigt, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.
(4) Die für einen oder mehrere Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) erteilte Konzession umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risken in einem anderen Versicherungszweig, sofern diese in Zusammenhang mit dem Risiko eines Versicherungszweiges stehen, für den die Konzession erteilt wurde, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden.
(5) Risken, die unter Z 14, 15 und 17 der Anlage A fallen, können nicht als zusätzliche Risken anderer Versicherungszweige behandelt werden. Jedoch kann ein Risiko, das unter Z 17 der Anlage A fällt, unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als zusätzliches Risiko des unter Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges oder dann als zusätzliches Risiko eines anderen Versicherungszweiges behandelt werden, wenn es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn
- 1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht die persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich sind,
- 2. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
- 3. die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß den §§ 73f Abs. 2 und 3 und 73g Abs. 5 erreichen,
- 4. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,
- 5. Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555 (BörseG), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 555/1989
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083605
alte Dokumentnummer
N5199441138J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)