§ 4 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Konzession

§ 4.

(1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung und der Krankenversicherung schließen einander aus.

(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

(2a) Der Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.

(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.

(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:

  1. 1. Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.
  2. 2. Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.
  3. 3. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.
  4. 4. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß
  1. a) das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder
  2. b) es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

  1. 1. die Mitglieder des Vorstandes nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktische Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,
  2. 1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands die deutsche Sprache beherrscht,
  3. 2. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
  4. 3. die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß § 73f Abs. 2 und 3 erreichen,
  5. 4. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,
  6. 5. Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555 (BörseG), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
  7. 6. zu erwarten ist, daß durch
  1. a) enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder
  2. b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften
  1. die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

  1. 1. das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20 vH des Kapitals oder der Stimmrechte,
  2. 2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,
  3. 3. ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

  1. 1. die Mitglieder des Vorstandes für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,
  2. 2. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
  3. 3. die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6 Z 3) erreichen.

(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Schlagworte

BGBl. Nr. 555/1989

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041701

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