Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
2. Abschnitt
Vorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG
Überwachungskonzept
§ 4.
(1) Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7 EZG hat nach einem mit dem Genehmigungsbescheid gemäß § 4 EZG auf Antrag des Inhabers genehmigten Überwachungskonzept zu erfolgen. Das Überwachungskonzept hat sich auf alle Anlagen, Anlagenteile, Emissionsquellen und Stoffströme gemäß § 3 zu beziehen.
(2) Das Überwachungskonzept muss eine ausführliche, vollständige und transparente Beschreibung der Überwachungsmethode der Anlage sein, einschließlich der in § 5 aufgezählten Angaben zu angewandten Methoden der Datenerhebung, der Datenverwaltung und des Systems zur Kontrolle ihrer Richtigkeit. Es muss eindeutig und widerspruchsfrei formuliert sein. Werden im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 EZG Widersprüche oder Unklarheiten im Überwachungskonzept entdeckt, so hat der Inhaber binnen drei Monaten der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG angemessene Verbesserungen gemäß § 6EZG anzuzeigen.
(3) Der Anlageninhaber ist verpflichtet, jährlich anlässlich der Prüfung gemäß § 9 EZG das Überwachungskonzept der Anlage auf mögliche Verbesserungen zu überprüfen, wobei er sich auf die Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 19 stützt. Wenn die Genauigkeit der berichteten Daten signifikant verbessert werden kann, wenn dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht, hat der Anlageninhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG binnen sechs Monaten angemessene Verbesserungen gemäß § 6EZG anzuzeigen.
(4) Wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik, die jedenfalls einer Änderung der Genehmigung gemäß § 6 EZG bedürfen, sind:
- 1. die Änderung der Kategorie der Anlage gemäß § 2 Z 3 bis 5,
- 2. der Wechsel zwischen Berechnungs- und Messmethodik für die Emissionsermittlung (§ 7 Abs. 1),
- 3. eine Änderung der Unsicherheit der Tätigkeitsdaten, wenn dies der Anwendung einer anderen Ebene gleichkommt oder eine Änderung der Ebenen für Rechenfaktoren,
- 4. neue, bislang nicht existente Emissionen, insbesondere wenn sich die Brennstoffe bzw. die relevanten Rohmaterialien wesentlich geändert haben,
- 5. Korrekturen der Überwachungsmethodik, wenn bei der Prüfung gemäß § 9 EZG festgestellt wurde, dass die bisherige Methodik zu Fehlern in den Emissionsmeldungen geführt hat.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein elektronisches Formular für Überwachungskonzepte zur Verfügung stellen. Sobald dieses Formular auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wurde, ist es vom Inhaber für Anträge gemäß §§ 4 und 6 EZG und von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG für die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 4 EZG zu verwenden.
Schlagworte
Kontrollmaßnahme, Berechnungsmethodik
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40092640
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