§ 4 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

2. Abschnitt

Vorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG

Überwachungskonzept

§ 4.

(1) Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7 EZG hat nach einem mit dem Genehmigungsbescheid gemäß § 4 EZG auf Antrag des Inhabers genehmigten Überwachungskonzept zu erfolgen. Das Überwachungskonzept hat sich auf alle Anlagen, Anlagenteile, Emissionsquellen und Stoffströme gemäß § 3 zu beziehen.

(2) Das Überwachungskonzept muss eine ausführliche, vollständige und transparente Beschreibung der Überwachungsmethode der Anlage sein, einschließlich der in § 5 aufgezählten Angaben zu angewandten Methoden der Datenerhebung, der Datenverwaltung und des Systems zur Kontrolle ihrer Richtigkeit. Es muss eindeutig und widerspruchsfrei formuliert sein. Werden im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 EZG Widersprüche oder Unklarheiten im Überwachungskonzept entdeckt, so hat der Inhaber binnen drei Monaten der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG angemessene Verbesserungen gemäß § 6EZG anzuzeigen.

(3) Der Anlageninhaber ist verpflichtet, jährlich anlässlich der Prüfung gemäß § 9 EZG das Überwachungskonzept der Anlage auf mögliche Verbesserungen zu überprüfen, wobei er sich auf die Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 19 stützt. Wenn die Genauigkeit der berichteten Daten signifikant verbessert werden kann, wenn dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht, hat der Anlageninhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG binnen sechs Monaten angemessene Verbesserungen gemäß § 6EZG anzuzeigen.

(4) Wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik, die jedenfalls einer Änderung der Genehmigung gemäß § 6 EZG bedürfen, sind:

  1. 1. die Änderung der Kategorie der Anlage gemäß § 2 Z 3 bis 5,
  2. 2. der Wechsel zwischen Berechnungs- und Messmethodik für die Emissionsermittlung (§ 7 Abs. 1),
  3. 3. eine Änderung der Unsicherheit der Tätigkeitsdaten, wenn dies der Anwendung einer anderen Ebene gleichkommt oder eine Änderung der Ebenen für Rechenfaktoren,
  4. 4. neue, bislang nicht existente Emissionen, insbesondere wenn sich die Brennstoffe bzw. die relevanten Rohmaterialien wesentlich geändert haben,
  5. 5. Korrekturen der Überwachungsmethodik, wenn bei der Prüfung gemäß § 9 EZG festgestellt wurde, dass die bisherige Methodik zu Fehlern in den Emissionsmeldungen geführt hat,
  6. 6. bei Emissionsmessungen gemäß § 9 bzw. § 9a signifikante Änderungen der Anlage, die die Emissionen, die Treibhausgaskonzentration, die Abgasströme oder andere Abgasparameter betreffen, vor allem, wenn Vorrichtungen zur Minderung von Treibhausgasemissionen installiert oder ersetzt werden,
  7. 7. Änderungen der Methoden zur Bestimmung der Emissionen, einschließlich Änderungen der kontinuierlichen Messung von Konzentration und Abgasstrom, oder Änderungen der Berechnungsmethodik, die die Gesamtunsicherheit der Emissionen nachhaltig beeinflussen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein elektronisches Formular für Überwachungskonzepte zur Verfügung stellen. Sobald dieses Formular auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wurde, ist es vom Inhaber für Anträge gemäß §§ 4 und 6 EZG und von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG für die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 4 EZG zu verwenden.

Schlagworte

Kontrollmaßnahme, Berechnungsmethodik

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122158

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