Aufzeichnungspflichten
§ 4.
Betriebe oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien versenden, befördern oder in Empfang nehmen haben hierüber Aufzeichnungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)