Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 317/1992
Gewichtsermittlung
§ 4.
(1) Das Zollamt ist berechtigt zu verlangen, daß das Verzollungsgewicht durch Abwaage ermittelt wird; hiefür gilt der § 56 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644.
(2) Das Reingewicht kann auch durch Abzug einer nach den Tarasätzen des § 6 errechneten Tara vom Rohgewicht der Ware ermittelt werden.
(3) Der § 10 bleibt unberührt.
(4) Die Befugnis zur Schätzung des Verzollungsgewichtes nach Maßgabe der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 317/1992
Schlagworte
BGBl. Nr. 644/1988
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10003848
Dokumentnummer
NOR12051388
alte Dokumentnummer
N3199211293Y
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