§ 4 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 317/1992

Gewichtsermittlung

§ 4.

(1) Das Zollamt ist berechtigt zu verlangen, daß das Verzollungsgewicht durch Abwaage ermittelt wird; hiefür gilt der § 56 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644.

(2) Das Reingewicht kann auch durch Abzug einer nach den Tarasätzen des § 6 errechneten Tara vom Rohgewicht der Ware ermittelt werden.

(3) Der § 10 bleibt unberührt.

(4) Die Befugnis zur Schätzung des Verzollungsgewichtes nach Maßgabe der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 317/1992

Schlagworte

BGBl. Nr. 644/1988

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12051388

alte Dokumentnummer

N3199211293Y

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