§ 4 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 4. Ermittlung des Rohgewichtes, Gewichtsermittlung auf der Gleiswaage.

(1) Das Rohgewicht ist durch Abwaage zu ermitteln.

(2) Die Ermittlung des Rohgewichtes einer Sendung durch Abwaage kann stichprobenweise erfolgen, wenn das Gewicht jedes Packstückes in der Anmeldung oder in Gewichtsnachweisen angegeben ist oder wenn Packstücke gleichen Inhalts von gleicher Größe und gleicher Verpackung vorliegen.

(3) Das Gewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit in ganzen Waggonladungen kann auf Antrag auch durch Abwaage auf der Gleiswaage unter Abzug des am Waggon angeschriebenen Eigengewichtes ermittelt werden:

  1. a) bei Waren, auf die kein höherer Zollsatz als 300 S für 100 kg entfällt;
  2. b) bei Waren, deren Abwaage auf anderen Waagen wegen ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für die Ware verbunden wäre;
  3. c) bei Flüssigkeiten und verdichteten Gasen in Waggons, die für die Beförderung besonders eingerichtet sind, zur Ermittlung ihres Eigengewichtes.

(4) Die Zollämter dürfen die Richtigkeit des an den Eisenbahnwaggons angeschriebenen Eigengewichtes prüfen und sich vom ordnungsmäßigen Zustand der Gleiswaagen überzeugen. Die dabei nötige Arbeitshilfe hat das Eisenbahnunternehmen unentgeltlich zu leisten.

(5) Das Rohgewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit in Behältern kann auf Antrag durch Abwaage und Abzug des am Behälter angeschriebenen Eigengewichtes ermittelt werden, wenn sich gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Eigengewichtes keine Bedenken ergeben.

(6) Von der Ermittlung des Rohgewichtes durch Abwaage kann abgesehen und das erklärte und nachgewiesene Gewicht der Verzollung zugrunde gelegt werden, wenn große und schwere Waren mangels erforderlicher Vorrichtungen nicht gewogen werden können.

(7) Die Abwaage von Waren, die einem Zollsatz von höchstens 50 S für 100 kg unterliegen, kann unterbleiben, wenn das Rohgewicht vom Anmelder nachgewiesen oder im Frachtbrief bahnamtlich bescheinigt wird.

(8) Der Ermittlung des Rohgewichtes von zollfreien Waren, von Waren, deren Austritt nicht zu erweisen ist, sowie von Durchfuhrwaren können die Gewichtsangaben des Anmelders zugrunde gelegt werden, wenn diese unbedenklich sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042731

alte Dokumentnummer

N3195519183R

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