§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

  1. a) Einführung in das Montanwesen;
  2. b) Technische und meßtechnische Grundlagen einschließlich elektronische Datenverarbeitung;
  3. c) Grundzüge des Stoffverhaltens;
  4. d) Grundzüge der Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009332

Dokumentnummer

NOR12119133

alte Dokumentnummer

N7197131005L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)