§ 4 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1989

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 74 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

 

Anzahl der Wochenstunden

  1. a) Vorprüfungsfächer:

 

  1. 1. Allgemeine Chemie

15

  1. 2. Physik

5

  1. 3. Biochemie

6

  1. 4. Allgemeine Biologie

3

  1. 5. Mathematik, Statistik, EDV und Biometrie

4

  1. 6. Betriebswirtschaftslehre

5

  1. 7. Erste Hilfe

1

  1. b) Grundlagen der Ernährungslehre

9

  1. c) Grundlagen der Lebensmittellehre

7

  1. d) Biologie einschließlich Biologie des Menschen

15

  1. e) Vorratshaltung und Vorratsschutz

2

  1. f) Mikrobiologie und Hygiene

2

  

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 1 genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12122568

alte Dokumentnummer

N7198910492X

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