Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013
Ausweisung des Versorgermixes
§ 4.
(1) Die Ausweisung der Herkunft gemäß § 79 Abs. 1 ElWOG 2010 hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.
(2) In der Ausweisung des Versorgermixes sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, unter einem Posten mit der Bezeichnung „sonstige Ökoenergie“ zusammenzufassen.
(Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/2013)
(7) Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ angeführt werden.
(8) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ angeführt werden:
- 1. Angaben, wie viel Prozent der elektrischen Energie gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden;
- 2. Angaben, dass der Stromhändler ausschließlich Lieferverträge mit Stromerzeugern oder -händlern unterhält, die ausschließlich Strom aus erneuerbarer Quelle erzeugen und ausschließlich mit diesem handeln.
(9) Die Vertragsbeziehungen, die den Angaben der Absätze 7 und 8 zugrunde liegen, sind der E-Control zum Zwecke der Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
(10) Für die von Stromhändlern gemäß den Absätzen 7 und 8 in ihrer Stromkennzeichnung angegebenen Zusatzinformationen, hat die Dokumentation und Prüfung gemäß § 79 Abs. 5 und 6 ElWOG 2010 sinngemäß zu erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013
Schlagworte
Stromhändler, Deponiegas, Windenergie
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20007459
Dokumentnummer
NOR40160038
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