§ 4 Stromkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2013

Ausweisung des Versorgermixes

§ 4.

(1) Die Ausweisung der Herkunft gemäß § 79 Abs. 1 ElWOG 2010 hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.

(2) In der Ausweisung des Versorgermixes sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, unter einem Posten mit der Bezeichnung „sonstige Ökoenergie“ zusammenzufassen.

(3) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als „Strom unbekannter Herkunft“ zu behandeln. Strom, dessen Herkunft bekannt ist, darf nicht wahlweise als Strom unbekannter Herkunft ausgewiesen werden.

(4) Für Strom unbekannter Herkunft ist eine gesonderte Auflistung der Stromzusammensetzung vorzunehmen. Diese muss gemäß § 79 Abs. 3 ElWOG 2010 auf Grundlage der aktuellen europaweiten Gesamtaufbringung nach ENTSO (Strom) abzüglich deren Aufbringung auf Basis erneuerbarer Energieträger erfolgen. Diese gesonderte Auflistung hat einen Hinweis zu enthalten, dass es sich dabei um eine rechnerische Zuordnung handelt. Dieser Hinweis hat die aktuelle Zusammensetzung nach ENTSO (Strom) zu enthalten.

(5) Bei Angabe der Anteile von fossilen Brennstoffen, nuklearer Energie und sonstigen Primärenergieträgern am ENTSO (Strom)-Mix ist auf die der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Periode abzustellen. Dafür sind immer die letzten verfügbaren Jahreswerte von ENTSO (Strom) heranzuziehen.

(6) Wird der Begriff „ENTSO (Strom)“ verwendet, ist er schlüssig unmittelbar beim Ausweis des ENTSO (Strom)-Mixes zu erläutern.

(7) Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ angeführt werden.

(8) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ angeführt werden:

  1. 1. Angaben, wie viel Prozent der elektrischen Energie gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden;
  2. 2. Angaben, dass der Stromhändler ausschließlich Lieferverträge mit Stromerzeugern oder -händlern unterhält, die ausschließlich Strom aus erneuerbarer Quelle erzeugen und ausschließlich mit diesem handeln.

(9) Die Vertragsbeziehungen, die den Angaben der Absätze 7 und 8 zugrunde liegen, sind der E-Control zum Zwecke der Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.

(10) Für die von Stromhändlern gemäß den Absätzen 7 und 8 in ihrer Stromkennzeichnung angegebenen Zusatzinformationen, hat die Dokumentation und Prüfung gemäß § 79 Abs. 5 und 6 ElWOG 2010 sinngemäß zu erfolgen.

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