Strafbestimmung
§ 4.
Die Träger der Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10010959
Dokumentnummer
NOR12139259
alte Dokumentnummer
N8199644170L
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